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DEUTSCHER BERUFSKRAFTFAHRER-VERBAND e.V. (DBV)SATZUNG

  

I. Name, Zweck und Sitz

§I Definition

Die gemeinnützige Vereinigung als Zentralverband für alle, die nach §5 der Satzung unter den Begriff des Berufskraftfahrers fallen, erstreckt sich auf alle Bundesländer der Bundesrepublik-Deutschland und führt den Namen "Deutscher Berufskraftfahrer-Verband e. V." ( DBV ).

§2 Zweck der Vereinigung

  1. Den Zusammenschluß aller berufstätigen Kraftwagenführer.
  2. Den Aufbau einer Gemeinschaftshilfe, die dazu dienen soll, dass unverschuldet in Not geratene Mitglieder oder bei Todesfall eines Mitgliedes, insbe-sondere bei Unfalltod, die unterhaltsberechtigten Angehörigen durch ein wirksames Soforthilfeprogramm tatkräftig zu unterstützen. Dabei sollen Härtefälle eine besondere Berücksichtigung finden.
  3. Die Schaffung einer Gegenseitigkeitshilfe bei Berufsbehinderung eines Mitgliedes.
  4. Das Anstreben einer gerechten sozialen Eingliederung des Berufskraftfahrers in die Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Berufsgefahren und der gesundheitlichen Auswirkungen der Berufsausübung.
  5. Die Förderung einer echten Gemeinschaft im Straßenverkehr sowie der Verkehrssicherheit und der Verkehrsdisziplin durch Selbstschulung der Mitglieder und durch eine sachgemäße, verkehrsgerechte, wissenschaftliche Auswertung der Verkehrspraxis. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Ziele unter Punkt I, §2, Ziff.4 u.5 errichtet der Deutsche Berufskraftfahrer Verhand ein "Berufskraftfahrer-Bildungswerk im DBV e.V.".
  6. Durch Vermittlung von Versicherungsverträgen unterstützt die Vereinigung die berufliche sowie die soziale Sicherung der Mitglieder.

§3 Sitz der Vereinigung

Sitz der Vereinigung ist Deggendorf/Ndb. Der Berufskraftfahrer-Verband ist partei-politisch und konfessionell neutral und ist als rechtsfähiger Verband im Register des Amtsgerichts Deggendorf eingetragen.

 

II. Mitgliedschaft

§4 Mitglieder

Der Berufskraftfahrer Verband setzt sich zusammen aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Bei Einreichung des Aufnahmeantrages darf das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Diese Altersbegrenzung entfällt bei außerordentlichen und bei Ehrenmitgliedern.

§5 Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können alle Fahrerlaubnisinhaber werden, für die das Führen eines Kraftfahrzeuges zur Ausübung ihres Berufes existenznotwendig ist. Damit sind alle Kraftfahrzeugführer gemeint, die

  1. Hauptberuflich als Kraftfahrer tätig sind oder
  2. die zur Ausübung ihres Berufes oder ihrer dienstlichen Verpflichtungen ein KFZ unbedingt benötigen.

§6 Außerordentliche Mitglieder

Die außerordentliche Mitgliedschaft (fördernde Mitgliedschaft) der Vereinigung  kann von anderen Personen, Personenmehrheiten oder juristischen Personen durch außerordentliche einmalige oder laufende Leistungen zu Gunsten des Zweckes der Vereinigung erworben werden.

§7 Ehrenmitglieder

Beim Vorliegen besonderer Verdienste um die Vereinigung kann Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Über deren Verleihung entscheidet der Vorstand. Ehrenmitgliedern stehen die Rechte der ordentlichen Mitgliedern zu.

§8 Antrag auf Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich bei der Vorstandschaft zu stellen. Diese entscheidet über die Aufnahme, wobei die Ablehnung eines Antrages keiner Begründung bedarf. Die Ablehnung des Antrages muß unverzüglich erfolgen.
Sobald der Vorstand den Aufnahmeantrag an die Geschäftsstelle weiterleitet, das aufzunehmende Mitglied den Stammbeitrag und den Monatsbeitrag zum Kalenderquartal vierteljährlich im Voraus, gemäß der vom Vorstand festgelegten Beitragsordnung bezahlt hat, ist die Mitgliedschaft begründet.

 

III. Beendigung der Mitgliedschaft

§9 Ordentliches Mitglied

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Rechtsverbindlichkeiten gegenüber Dritten nach §16 der Satzung unterliegen der vertraglich festgelegten Regelung.

  1. Austritt
    Der Austritt kann frühestens nach einjähriger Mitgliedschaft mit vierteljährlicher Kündigung zum Ende des Kalendervierteljahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und ist eingeschrieben an den Vorstand zu richten. Für die Einhaltung der Frist ist das postalische Aufgabe-datum des Einschreibebriefes maßgebend.
  2. Ausschluss 
    Der Ausschluß erfolgt bei Verstoß gegen das Ansehen und die Satzung der Vereinigung. Den Ausschluss spricht der Vorstand nach eingehender Prüfung durch Beschluss aus. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist binnen einer Frist von vier Wochen nach des Beschlusses an das betreffende Mitglied die Beschwerde an den von der Generalversammlung gewählten Ausschuss zulässig. Dieser entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges.

§10 Außerordentliches Mitglied

Eine außerordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, die von der Vereinigung oder dem außerordentlichen Mitglied unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalendervierteljahres ausgesprochen werden kann.

§11 Verpflichtungen

Das Ausscheiden aus der Vereinigung entbindet das bisherige Mitglied nicht von seinen, dem Verband gegenüber schon entstandenen Verpflichtungen und gibt ihm keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eigentumgsgegenstände der Vereinigung sind nach dem Ausscheiden an diese zurückzugeben. Durch Mahnung rückständiger Beiträge und Prämien entstandene Kosten sind zu erstatten.

 

IV. Verwaltung

§12 Organe der Vereinigung

Organe des Berufskraftfahrer-Verbandes sind der Vorstand, der Ausschuß und die Generalversammlung.

1) Der Vorstand

Dieser setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schatzmeister
  4. jeweils einem Beisitzer der von jedem einzelnen Kreisverband gestellt wird.

    1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes mündlich oder schriftlich zur Vorstandssitzung, tunlichst drei Tage vorher, mindestens jedoch 24 Stunden vorher, eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
    2. Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, wobei jedem von ihnen Alleinvertretungsbefugnis erteilt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende befugt, von seiner Vertretungsmacht Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende daran verhindert ist.
    3. Den Vorstand wählt die Generalversammlung auf jeweils zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit.
    4. Der Vorstand hat das Recht bestimmten neuen technischen Aufgaben, die unter Ziffer I, §2 oder Ziffer 5 letzter Absatz fallen, ein qualifiziertes Fachgremium zu bestellen. In dieses Fachgremium können auch Nichtmitglieder des Verbandes berufen werden.

 

2) Der Ausschuß

Der Ausschuß besteht aus jeweils einem von jedem Kreisverband gestellten Mitglied. Die einzelnen Ausschußmitglieder bestimmen sich somit nach der Anzahl der Kreisverbände.

3) Die Generalversammlung

Die Generalversammlung als oberstes Organ des Deutschen Berufskraftfahrer-Verbandes wird durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Sie muß einberufen werden spätestens bis 31.März des Jahres, in dem die zweijährige Wahlperiode endet. Die Einberufung bedarf der Schriftform. Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind der Vorstand, der Ausschuß und sämtliche in der Generalversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Stimmberechtigten sind bei ihrer Stimmabgabe nicht an Weisungen ihrer Kreisverbände gebunden. Die Generalversammlung hat allein das Recht über die Entlassung der abtretenden Vorstandschaft zu beschließen und den neuen Vorstand, einen Kassenrevisor sowie die Ausschußmitglieder zu bestellen. Grundsätzlich gilt für alle Beschlüsse der Generalversammlung einfache Stimmenmehrheit, lediglich Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

§13 Außerordentliche Generalversammlung

Bei dringender Veranlassung kann der l.Vorsitzende eine außerordentliche Generalversammlung einberufen.

 

V. Gliederung des Verbandes

§14 Gliederung

Die Vereinigung gliedert sich in Landesgruppen und Kreisverbände entsprechend den politischen Grenzen. Die Kreisverbände können sich eigene Satzungen geben, die jedoch nicht im Widerspruch zur Satzung des Deutschen Berufskraftfahrer-Verbandes stehen dürfen. Sie bestellen ihre Organe selbst. Die einzelnen Landesgruppen werden durch vom Vorstand eingesetzte Landesbeauftragte betreut. Die Mitglieder der einzelnen Kreisverbände und der Landesgruppen sind automatisch Mitglieder des Deutschen Berufskraftfahrer-Verbandes.

 

VI. Leistungen

§15 Verbandsleistungen

Verbandsleistungen treten erst nach einjähriger Mitgliedschaft in Kraft. Auf diese besteht kein Rechtsanspruch. Über Form und Umfang der Verbandsleistungen entscheidet der Vorstand gemäßden Richtlinien, die vom Vorstand herausgegeben werden.

§16 Versicherungsleistungen

Aus den über die Vereinigung abgeschlossenen Versicherungsverträgen stehen für die Dauer ihres Bestehens dem Mitglied unmittelbare Rechtsansprüche an den Versicherer zu. Die nach §2 Abs.6 der Satzung abgeschlossenen Versicherungsverträge richten sich ausschließlich nach den Versicherungsvertragsbedingungen. Bei Beitragsrückstand von mehr als vier Wochen erlischt der Versicherungsschutz automatisch, nicht dagegen die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beiträge.

 

VII. Auflösung

§17 Auflösung

Die Generalversammlung kann die Auflösung des Berufskraftfahrer-Verbandes beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Stimmberechtigten. Liquidatoren sind alle Mitglieder des Vorstandes. Das nach Begleichung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen fällt dem Staat für gemeinnützige Zwecke zu.

 

VIII. Verschiedenes

§18 Verbandsinteressen

Zur Wahrung der Verbandsinteressen bestellt der Vorstand einen Syndikus.

§19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§20 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten ist Deggendorf/Ndb.

 

 

Stand: 29.März.2017

URNr. B0491/2017/Ge.
Notarin Vogt-Grziwotz Regen
VR-Nr. 10127 Vereinsregister-Deggendorf